Satzung


Satzung

der Stiftung des Ev. Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach

Stand 09.02.2015

(1) Das Evangelische Jugendwerk / CVJM Bezirk Marbach will die Herzen der jungen Menschen im Bezirk Marbach mit der Botschaft von Jesus Christus erreichen und Möglichkeiten schaffen, mit Freude den persönlichen Glauben zu erleben und zu vertiefen. Das Jugendwerk möchte Glauben weitergeben und vertiefen, die örtliche Jugendarbeit fördern, Mitarbeiter begleiten und Vernetzung fördern.
Um diesen Auftrag in der Zukunft dauerhaft erfüllen zu können und um die Wirksamkeit des Handelns auf eine solide nachhaltige Basis zu stellen, wird die “Stiftung des Evangelischen Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach“ gegründet.

(2) Die Unterstützung der Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenbezirk Marbach liegt der Stiftung besonders am Herzen.

(3) Wir sind dankbar für alle Menschen, die durch ihre Gaben zugunsten der Stiftung wie auch durch jegliche weitere Mitwirkung in der Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenbezirk Marbach Verantwortung übernehmen.

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Evangelischen Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach“.

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige unselbstständige kirchliche Stiftung in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenbezirks Marbach
(-nachstehend Kirchenbezirk genannt-) und nach den Regelungen der Haushaltsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu führen.

(3) Sie wird vom Kirchenbezirk im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

(4) Der Sitz der Stiftung ist dort, wo der Sitz des Evangelischen Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach ist (zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung: Murr, Im Gigis 1).

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der evangelischen örtlichen Jugendarbeit in den Gemeinden und Schulen des Kirchenbezirks und die Förderung des evangelischen Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach (-nachstehend Jugendwerk genannt-).

Dabei soll die Verbreitung des christlichen Glaubens unter jungen Menschen im Vordergrund stehen. Die Stiftung fördert damit die Jugendhilfe im Sinne des KJHG.

(2) Die Stiftung nimmt in der Ausübung christlicher Nächstenliebe gemäß dem Evangelium

von Jesus Christus Aufgaben wahr, die sie als gelebten Glauben der christlichen Gemeinschaft in Wort und Tat versteht. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums, er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Die Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgt unter Wahrung und auf der Grundlage des evangelischen christlichen Charakters der Stiftung. Diese Grundlage ist unveränderlich.

(3) Der Stiftungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch Zuwendungen:

  1. zur Unterstützung der evangelischen örtlichen Jugendarbeit in den Gemeinden des Kirchenbezirks zur Finanzierung von Personal- und Sachkosten.
  2. zur Unterstützung der evangelischen örtlichen Jugendarbeit an den Schulen des Kirchenbezirks zur Finanzierung von Personal- und Sachkosten.
  3. zur Unterstützung des Jugendwerks zur Finanzierung von Personal- und Sachkosten.

(4) Diese Vorschläge / Beispiele dienen zur Erreichung des Stiftungszwecks, binden jedoch das Stiftungsorgan nicht. Sie dienen vielmehr als Anregung. Das zuständige Stiftungsorgan beschließt die konkreten Maßnahmen und auch die Höhe der zuzuteilenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht und wird auch nicht durch die wiederholte Zuerkennung von Leistungen begründet.

(6) Die Stiftung soll der evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk die Möglichkeit geben, über die von der Kirchensteuer bzw. Bezirksumlage finanzierte Arbeit hinaus tätig zu werden. Die Mittel der Stiftung werden daher so eingesetzt, dass sie auf die Kirchensteuerzuweisung oder Bezirksumlage nicht angerechnet werden, sondern dem Jugendwerk zusätzlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehen.

(1) Die Stiftung verfolgt als rechtlich unselbstständiger Teil des Kirchenbezirks ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils gültigen Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch die Stiftung begünstigt werden.

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung (Stiftungsstock) ergibt sich aus dem Errichtungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich zu bewirtschaften. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Es ist ordnungsgemäß zu verwalten. Eine Geldanlage bei der Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist zulässig.

(3) Zustiftungen sind möglich. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zustiftungen zuzulassen. Zustiftungen sollen mindestens einen Betrag von 500,00 Euro erreichen. Gründungsstiftungsbeiträge sollen mindestens einen Betrag von 1000,00 Euro erreichen.

(4) Die Stiftung kann im Rahmen des Satzungszwecks für bestimmte Zwecke oder Projekte Fonds aus Erst- oder Zustiftungen einrichten. Solche Fonds können auch mit einem besonderen Namen verbunden werden. Es können aus Erträgen von Zustiftungen für bestimmte Zeiten Preise ausgelobt werden.

(5) Die Stiftung kann zinslose Darlehen (Stiftungsdarlehen) annehmen, deren Erträge der Stiftung zustehen und nach zuvor vertraglich festzulegenden Konditionen auslaufen oder vom Darlehensgeber gekündigt werden können. Die Stiftungsdarlehen sind getrennt vom Stiftungsvermögen auszuweisen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Dies gilt auch, wenn das Stiftungsvermögen durch Wertverzehr angegriffen ist.

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsbeirat und der Bezirksarbeitskreis des Jugendwerks (BAK).

(2) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen. Ein Entgelt für die Tätigkeit wird von der Stiftung nicht bezahlt.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(1) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern.

(2) Es gibt gewählte Mitglieder und Mitglieder kraft Amtes.

(3) Die Mitglieder des Beirats sind:
1. Der Dekan/die Dekanin des Kirchenbezirks kraft Amtes.
2. Die/der erste Vorsitzende des Jugendwerks kraft Amtes.
3. Die oder der geschäftsführende Jugendreferent des Jugendwerks kraft Amtes, dieser kann durch seinen Stellvertreter/in vertreten werden.
4. Ein vom „Förderverein des Evangelischen Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach e.V.“ (nachstehend Förderverein genannt) entsandtes Mitglied.
5. Bis zu drei weitere durch den Bezirksarbeitskreis des Jugendwerks gewählten Mitglieder.

(4) Die Dauer des Beiratsamtes der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 ist an die Dauer deren Ämter im Kirchenbezirk gebunden. Die Dauer des Beiratsamtes der Mitglieder nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 beträgt 3 Jahre. Diese Mitglieder werden alle 3 Jahre durch den Förderverein (Nr. 4), bzw. den Bezirksarbeitskreis des Jugendwerks (Nr. 5) entsandt bzw. gewählt. Bei der Gründung der Stiftung ist die Dauer dieser Mitglieder auf 4 Jahre festgelegt.

(5) Zwei Drittel der Mitglieder des Beirates müssen zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar sein.

(6) Scheidet ein Stiftungsbeiratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, wird der Nachfolger lediglich für die verbliebene Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsbeiratsmitglieds nachgewählt. Eine erneute auch mehrfache Nachwahl ist zulässig.

(7) Der Stiftungsbeirat wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten aus seiner Mitte. Die Protokollantin bzw. der Protokollant darf nicht die bzw. der Vorsitzende sein.

(8) Das Amt der gewählten Stiftungsbeiratsmitglieder endet außer im Todesfall
1. nach Ablauf der Amtszeit als Stiftungsbeirat,
2. durch Niederlegung, mit einer Frist von einem Monat,
3. durch Ausscheiden aus dem Amt
(Dekan, Vorsitzender des Jugendwerkes, geschäftsführender Jugendreferent)
4. nach Abberufung nach Absatz 9

(9) Eine Abberufung eines nominierten Stiftungsbeiratsmitgliedes durch den Bezirksarbeitskreis kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen stiftungsschädigenden Verhaltens, erfolgen. Der Bezirksarbeitskreis als Aufsichtsorgan fasst seine Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit. Dem Stiftungsbeiratsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Der Bezirksarbeitskreis entscheidet abschließend.

(1) Der Stiftungsbeirat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenbezirksausschuss ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. Der Stiftungsbeirat entscheidet alle wesentlichen Belange der Stiftung, sofern sie durch diese Satzung nicht auf andere übertragen wurden.

(2) Der Stiftungsbeirat entscheidet über die Verwendung der Stiftungserträge und stellt eine konzeptionelle sowie nachhaltige Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks sicher.

(3) Beschlüsse des Stiftungsbeirats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsbeirats dies verlangen.

(4) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(5) Der Stiftungsbeirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltung zählen als Ablehnung.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollantin bzw. dem Protokollant zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsbeirats sowie dem Bezirksarbeitskreis zur Kenntnis zu bringen.

(7) Wenn kein Mitglied des Stiftungsbeirats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Auch hierüber ist ein Protokoll nach vorstehenden Vorschriften zu führen.

(1) Der Kirchenbezirk weist das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen nach den Vorschriften der Haushaltsordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aus. Es teilt dem Stiftungsbeirat mit, welche Erträge erzielt wurden und zur Verwendung zur Verfügung stehen.
(2) Der Kirchenbezirk legt dem Stiftungsbeirat bis zum 30.06. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Auf Wunsch des Kirchenbezirks leistet die Stiftung einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag für die Vermögensverwaltung, die Buchführung und die Abwicklung der Fördermaßnahmen.

(1) Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse in der Weise verändern, dass seine Erfüllung in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint oder diese Satzung eine Änderung oder Aufhebung der Stiftung vorsieht. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist darüber hinaus geboten, wenn der bisherige Stiftungszweck nicht mehr steuerlich begünstigt wird. Der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters ist bei jeder Änderung zu berücksichtigen.

(2) Der Stiftungsbeirat kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks, der Satzung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf gemeinsamen Sitzungen des Bezirksarbeitkreises und des Stiftungsbeirats und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Bezirksarbeitskreises und des Stiftungsbeirats gefasst werden. Diese bedürfen der Zustimmung durch die Bezirkssynode des Kirchenbezirks.

(4) Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Kirchenbezirk, verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

(2) Sollte das Evangelische Jugendwerk Marbach aufgelöst, fusioniert oder sonst wie in seinem Bestand geändert werden, so dürfen die Stiftungsmittel ausschließlich für die Förderung der evangelischen Jugendarbeit und der evangelischen Jugendreferenten auf dem bei der Gründung der Stiftung bestehenden Gebiet des Evangelischen Kirchenbezirks Marbach verwendet werden.