Steuerliche Vorteile


Steuervorteile für Stifter und Zuwendungsgeber

1) Steuervorteile für Stifter §10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr.5 GewStG*
Zuwendungen in den Grundstock der Stiftung des Ev. Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach eröffnen dem Stifter die Möglichkeit, diese Zuwendungen steuerlich in Abzug zu bringen. Hierfür kann der Zuwendungsgeber einen Höchstbetrag von bis zu EUR 1.000.000,– als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend machen. Der Zehnjahreszeitrau beginnt mit seiner ersten Vermögenszuwendung in den Grundstock der Stiftung. Wollen Ehepaare eine Zustiftung leisten, steht jedem Ehepartner der Höchtstbetrag von EUR 1.000.000,– einzeln zu, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden.
Diese Beträge gelten nicht nur für die Zuwendungen zur Errichtung der Stiftung, sondern auch für spätere Zustiftungen in den Jahren nach der Stiftungsgründung.

2) Steuervorteile für Spender/Zuwendungen die zum Verbrauch bestimmt sind*
Neben den Zuwendungen zum Stiftungsgrundstock der Stiftung können ausdrücklich auch Zuwendungen und Spenden geleistet werden, die zum direkten Verbrauch bestimmt sind. Hier gelten folgende steuerlichen Regelungen:
Absetzbarkeit als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig.

3) Beispielrechnung: *
Ein Ehepaar besitzt ein Eigenheim. die beiden haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 75.000,– Euro.
Sie überlegen Stifter bei der Stiftung des Ev. Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach zu werden.

Welchen Betrag können Sie über einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren als Sonderausgabe abziehen?

a) Zuwendungen zum Stiftungsgrundstock: 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. Euro

b) Sonderausgaben die zum Verbrauch bestimmt sind: jährlich 15.000,– Euro (20% von 75.000,– Euro) pro Ehegatte= 30.000,–, 30.000,– x 10 Jahre = 300.000,– Euro

 

*alle steuerlichen Angaben ohne Gewähr. Bitte sprechen Sie für ihren konkreten Fall mit ihrem Steuerberater.