Stifter werden


Stifter werden

Sei auch du dabei!

Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem endlosen, weiten Meer.

Antoine de Saint-Exupery

152.800

EUR

Stiftungsvermögen

78

Stifter

haben bereits mitgemacht

Jetzt Stiften / Spenden

Viele Menschen setzen sich zeitlebens für die Jugendarbeit und unsere Kirche ein, weil sie ihnen so am Herzen liegt. Doch auch über den Tod hinaus kann sich das Mithelfen fortsetzen.

Bleibende Spuren hinterlassen

Wir können bleibende Spuren hinterlassen. Zum Beispiel dadurch, dass wir Vermögen in die Hände der Stiftung des Ev. Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach legen. Diese kann mit unserem Geld dann dort weiter machen, wo wir aufhören mussten, uns einzusetzen. Für unsere Ziele und Interessen.

Das Vermögen bleibt erhalten
Eine Stiftung darf das ihr überlassene Vermögen nicht verbrauchen, sondern allein die Zinsen, die es bringt. So bleibt das Vermögen erhalten und muss auf Dauer für den festgelegten Stiftungszweck eingesetzt werden.

Wie geht Stiften ganz praktisch?

 

Einfach Geldbetrag mit Betreff “Stiftung” (ab 500 EUR) oder “Spende” an die hier genannte Kontonummer überweisen.
Oder für Spenden auch gerne unsere Spendenseite benutzen.

Die Kontoverbindung der Stiftung lautet:
IBAN: DE 62 6049 1430 0282 0650 08
BIC: GENODES1VBB (Volksbank Neckar-Enz eG)

a) Stiften von Geld:
Einfach Geldbetrag (ab 500,- Euro) an oben genanntes Konto der Stiftung überweisen. Sie bekommen von uns eine Stifterurkunde und eine Zuwendungsbescheinigung zugeschickt.

b) Stiften von Vermögenswerten:
Es ist auch möglich, Vermögenswerte und Immobilien in die Stiftung einzubringen. Hierzu bitten wir Sie, sich an die Ansprechpartner der Stiftung, bzw. das Ev. Jugendwerk zu wenden, damit die weitere Vorgehensweise abgesprochen werden kann.

c) Stiften im Rahmen von letztwilligen Verfügungen z.B. Testament bzw. Vermächtnissen
Sie können die Stiftung des Ev. Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach im Rahmen Ihres Testamentes bedenken. Die Notare und Rechtsanwälte können Sie in dieser Sache fachlich und rechtlich beraten. Sollten Sie vorab bereits Fragen haben, bitten wir Sie auch hier, sich an die Ansprechpartner der Stiftung, bzw. an das Ev. Jugendwerk zu wenden.

Steuervorteile für Stifter und Zuwendungsgeber

1) Steuervorteile für Stifter §10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr.5 GewStG*
Zuwendungen in den Grundstock der Stiftung des Ev. Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach eröffnen dem Stifter die Möglichkeit, diese Zuwendungen steuerlich in Abzug zu bringen. Hierfür kann der Zuwendungsgeber einen Höchstbetrag von bis zu EUR 1.000.000,– als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend machen. Der Zehnjahreszeitrau beginnt mit seiner ersten Vermögenszuwendung in den Grundstock der Stiftung. Wollen Ehepaare eine Zustiftung leisten, steht jedem Ehepartner der Höchtstbetrag von EUR 1.000.000,– einzeln zu, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden.
Diese Beträge gelten nicht nur für die Zuwendungen zur Errichtung der Stiftung, sondern auch für spätere Zustiftungen in den Jahren nach der Stiftungsgründung.

2) Steuervorteile für Spender/Zuwendungen die zum Verbrauch bestimmt sind*
Neben den Zuwendungen zum Stiftungsgrundstock der Stiftung können ausdrücklich auch Zuwendungen und Spenden geleistet werden, die zum direkten Verbrauch bestimmt sind. Hier gelten folgende steuerlichen Regelungen:
Absetzbarkeit als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig.

3) Beispielrechnung: *
Ein Ehepaar besitzt ein Eigenheim. die beiden haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 75.000,– Euro. Sie überlegen Stifter bei der Stiftung des Ev. Jugendwerks / CVJM Bezirk Marbach zu werden. Welchen Betrag können Sie über einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren als Sonderausgabe abziehen?

a) Zuwendungen zum Stiftungsgrundstock: 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. Euro

b) Sonderausgaben die zum Verbrauch bestimmt sind: jährlich 15.000,– Euro (20% von 75.000,– Euro) pro Ehegatte= 30.000,–, 30.000,– x 10 Jahre = 300.000,– Euro

*alle steuerlichen Angaben ohne Gewähr. Bitte sprechen Sie für ihren konkreten Fall mit ihrem Steuerberater.